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OLG Frankfurt a.M.: Unternehmenskennzeichnung gegen Domainname

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Wird eine Web-Adresse von vornherein für ein Unternehmen zur Nutzung registriert, hat dieses Unternehmen gegen den Inhaber der Domain einen Löschungsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn die Domain zeitlich vor der Firma registriert worden ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. v. 29.09.2016 – Az.: 6 U 187/15).

OLG Frankfurt a.M.: Unternehmenskennzeichnung gegen Domainname © ferkelraggae-Fotolia

Beklagter registriert Internet-Domain – Klägerin wurde Löschungsanspruch zugesprochen – Berufung des Beklagten vom OLG Frankfurt a.M. abgewiesen

Der Beklagte ist Inhaber einer im Jahr 2008 registrierten Internet-Domain „a(…).de. Diese Internet-Domain wurde also zeitlich vor der Gründung des Unternehmens von dem Beklagten registriert.

Die Klägerin ist das Unternehmen „A(…) GmbH, welche im Jahr 2009 gegründet und im Jahr 2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte Gesellschafter und Geschäftsführer des besagten Unternehmens.

Zuvor hatte das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, in die Löschung des Internet-Domainnamens „a(…).de“ einzuwilligen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte die Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. abgewiesen wurde. Das Gericht sprach dem Unternehmen damit ebenfalls einen Löschungsanspruch zu.

Registrierung der Internet-Domain schaffe Zuordnungsverwirrung und verletzte schutzwürdige Interessen des Unternehmens

Wird der eigene Name von einem Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, werde dadurch nicht nur eine Zuordnungsverwirrung geschaffen, sondern ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers beeinträchtigt. Grund dafür sei, dass die Internet-Adresse mit diesem Namen nur einmal vergeben werden kann. Es finde damit ein Ausschluss der eigenen Nutzung des Namens als Domainname dieser Top-Level-Domain statt. Außerdem werden unter der Domain „a(…).de“ gleichnamige Fitnessgeräte beworben, die in dieser Form auch das Unternehmen anbietet.

Damit sei in diesem Fall eine Zuordnungsverwirrung und eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Unternehmens zu bejahen.

Zeitlich frühere Registrierung einer Domain begründe kein absolutes Recht an Bezeichnung – Absicht Domain zu übertragen, muss dafür von Anfang vorhanden sein

Das OLG Frankfurt a.M. wich in seinem Urteil von der ständigen Rechtsprechung ab. Diese besagt dass eine zeitliche frühere Registrierung einer Domain-Adresse einen ausreichenden sachlichen Grund dafür darstelle, dass die Domain nicht gelöscht werden müsse.

Das Gericht machte nun von diesem Grundsatz eine Ausnahme und entschied, dass der Domain-Inhaber sich nicht auf die zeitlich frühere Registrierung berufen könne, wenn von Anfang an die Absicht vorhanden war, dass die Domain an das klägerische Unternehmen übertragen werden soll.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sogar an der Gründung des Unternehmens mitgewirkt und die registrierte Domain war von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen.

In solchen Konstellationen begründe der registrierte Domainname selbst kein absolutes Recht an der Bezeichnung. Der Beklagte habe mit der Registrierung der Domain keine eigene, von der Klägerin unabhängige Rechtsposition begründet.

Daher bestünde auf Seiten des Unternehmens ein Anspruch auf Löschung der Domain. (GaF)

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